Allgemeine Geschäftsbedingungen VRtual X GmbH

I. Geltungsbereich / Vertragsgegenstand

  1. Die Bedingungen der VRtual X GmbH, (nachfolgend VRtual X genannt) Hegestraße 40, 20251 Hamburg, finden nur Anwendung im Geschäftsverkehr mit Unternehmern. Sie liegen allen, auch künftigen Geschäften zugrunde.
  2. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn VRtual X ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn VRtual X auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden werden hiermit ausdrücklich widersprochen.
  3. Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Die Vollmacht zur Erteilung von Garantien und Zusicherungen beschränkt sich auf Geschäftsführer, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte.
  4. Diese Geschäftsbedingungen gelten für von uns erbrachte Dienstleistungen, Werkleistungen, Leistungen und Lieferungen aus Kaufvertag, Leistungen aus Miet,- Pacht- und Leihverträgen sowie Auftragsleistungen bei schriftlicher Vergabe von Dienstleistungen an Dritte (im Folgenden auch Leistung).
  5. VRtual X ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäfts- Liefer- und Zahlungsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen.
  6. Aus Verträgen über Standardsoftware / Standardcomputerprogramme / Standardanwendungen oder von uns zu erstellender Software / Computerprogramme / Anwendungen schulden wir die Lauf- und Wiedergabefähigkeit nur für die vereinbarten oder die bei Auftragserteilung marktbeherrschenden Browser und Übertragungsstandards in der bei Beauftragung veröffentlichten Version.
  7. Die Verwendung von Open-Source und anderen Drittkomponenten erfolgt in dem Stand, den diese bei Leistungserbringen haben. VRtual X ist nicht verpflichtet, erbrachte Leistungen und/oder die verwendeten Komponenten an spätere Änderungen bzw. Releases der verwendeten Komponenten anzupassen.
  8. Soweit wir Empfehlungen zu einer aus unserer Sicht geeigneten Hard- und / oder Softwareumgebung sowie zu Konzeption und Online-Strategie einer möglichen IT-Lösung abgeben, die nicht Gegenstand eines vergütungspflichtigen Auftrages sind, erfolgen diese Empfehlungen unverbindlich.
  9. Aufträge zu Ergänzungs- und / oder Umprogrammierungen zu oder von Standardsoftware beziehen sich immer auf den Releasestand der entsprechenden Standardsoftware zum Zeitpunkt der Beauftragung.
  10. Wir sind berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, wenn dies dem Kunden zumutbar ist.
  11. Wir sind nicht verpflichtet, uns vom Kunden überlassene Daten und Unterlagen sowie Daten und Unterlagen, der von uns fertig gestellten und ausgelieferten und / oder abgenommenen Arbeiten zu archivieren, soweit wir nicht gesetzlich oder vertraglich, zum Beispiel aufgrund einer Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung, dazu verpflichtet sind.

II. Angebote, Vertragsschluss

  1. Alle Angebote von VRtual X sind freibleibend. Von uns erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Kunde das Angebot in Textform beauftragt oder wir im besonderen Fall mit den Leistungen beginnen.
  2. Ideen, Konzepte, Strategien, Gestaltungsvorschläge etc., die wir dem Kunden präsentieren sind unverbindlich und erfolgen vorbehaltlich der Prüfung der Realisierbarkeit.
  3. Die Annahme der an uns gerichteten Angebote erfolgt schriftlich, die Annahmefrist wird individuell mit unseren Kunden abgestimmt, beträgt jedoch höchstens 21 Tage.

III. Zusammenarbeit / Mitwirkung des Kunden

  1. Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei beabsichtigten Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen unverzüglich gegenseitig.
  2. Beide Parteien verpflichten sich zu gegenseitiger Loyalität. Sie werden insbesondere vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit keine Mitarbeiter einstellen oder anderweitig beschäftigen, die im Rahmen der Zusammenarbeit tätig gewesen sind.
  3. Der Kunde unterstützt uns bei der Vertragsdurchführung. Insbesondere stellt er rechtzeitig notwendige Informationen, Datenmaterial sowie Hard- und Software zur Verfügung, soweit dies zur Erbringung unserer Leistung erforderlich ist
  4. Die rechtliche Verantwortung für die beauftragte Leistung trägt der Kunde. Bei Zweifeln über die rechtliche Zulässigkeit der beauftragten Leistung hat der Kunde Rechtsrat auf eigene Kosten einzuholen.
  5. Alle uns überlassenen Gegenstände, Fotos, Zeichnungen oder Datenträger werden von uns mit größter Sorgfalt behandelt. Haftung für Verwahrung und Transport übernehmen wir jedoch nur im Fall von vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Beschädigungen und lediglich beschränkt auf den Sachwert.

IV. Termine, Lieferverzögerung

  1. Terminvorgaben unserer Kunden berücksichtigen wir mit größter Flexibilität und Zuverlässigkeit. Verbindlich und im Falle der Nichteinhaltung verzugsbegründend im Sinne von § 286 Absatz 2 BGB sind jedoch nur solche Termine, die von uns schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Bei nachträglichen Vertragsänderungen, die einen Mehraufwand bedeuten, verliert der vereinbarte Termin seine Gültigkeit und es ist ein neuer Liefertermin zu vereinbaren. Wird ein neuer Liefertermin nicht vereinbart, verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum.
  2. Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt wozu auch allgemeine Störung der Telekommunikation, Streik usw. gehören, oder Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Kunden haben wir nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Erbringung der betroffenen Leistung um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Gleiches gilt im Falle der Nicht- oder Schlechterfüllung von rechtzeitig mit Dritten abgeschlossenen Verträgen. Wird aus vorgenannten Gründen ein verbindlicher Liefertermin um mehr als acht Wochen überschritten, hat jede Partei ein Sonderkündigungsrecht.
  3. Haben vom Kunden verursachte Verzögerungen, etwa durch die Verletzung von Mitwirkungspflichten, die Folge, dass eine bei uns kalkulierte Auslastung der Sach- und Personalmittel nicht gegeben ist und auch nicht anderweitig hergestellt werden kann oder Vorhaltekosten nicht gedeckt werden, sind dadurch entstehende Kosten und Schäden vom Kunden zu tragen. Dem Kunden bleibt der Nachweis geringerer Kosten und Schäden vorbehalten.
  4. Die Erbringung von Softwareleistungen wird von uns bewirkt, indem wir nach eigener Wahl (a) dem Kunden entweder eine Programmkopie der Software auf maschinenlesbarem Datenträger, sowie ein Exemplar der Anwendungsdokumentation überlassen oder (b) die Software und die Anwendungsdokumentation zum Download in einem Netz abrufbar bereitstellen und dies nebst der Abrufdaten dem Kunden mitteilen.
  5. Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist bei körperlichem Versand der Zeitpunkt maßgeblich, in dem wir die Ware, Software, die Anwendungsdokumentation, dem Transporteur übergeben, ansonsten der Zeitpunkt, in dem die Software im Netz abrufbar bereitgestellt ist und dies dem Kunden mitgeteilt ist.
  6. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Leistungen zum vereinbarten Zeitpunkt ausgeliefert werden können.

V. Leistungsänderungen

  1. Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden zum vertraglich bestimmten Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen müssen schriftlich erfolgen. Ist absehbar, dass sich durch die Änderungs- oder Ergänzungswünsche der Fertigstellungszeitpunkt verschiebt oder sich die Kosten, insbesondere unser Vergütungsanspruch erhöhen, teilen wir dies dem Kunden mit. Der Kunde hat dann die Wahl, sein grundsätzliches Einverständnis zu der Verschiebung der Leistungszeiten und Erhöhung der Vergütung oder aber die Rücknahme des Änderungswunsches zu erklären.
  2. Hält der Kunde an seinen Änderungswünschen fest, prüfen wir die Umsetzbarkeit und teilen dem Kunden die konkreten Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen (Termine und Vergütung) mit. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
  3. Über die Umsetzung der Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden wird eine schriftliche Nachtragsvereinbarung abgeschlossen. Kommt eine Einigung nicht zustande, verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.
  4. Von dem Änderungsverfahren betroffene Termine und Fristen werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung und Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der Umsetzung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben.
  5. Den durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwand, insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstands Zeiten, trägt der Kunde, auch wenn eine Einigung im Sinne von Absatz 3 nicht zustande kommt.
  6. Kommt eine schriftliche Ergänzungs-/Änderungsvereinbarung nicht zustande, werden von uns aber gleichwohl zusätzliche Leistungen auf Verlangen des Kunden erbracht, gilt Ziffer VIII, 6.

VI. Prüfungspflichten des Kunden, Abnahme, Mengenabweichungen

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die von uns erbrachte Leistung unverzüglich nach Fertigmeldung und / oder Bereitstellung bzw. Ablieferung zu untersuchen und zu prüfen. Dies gilt auch für Konzepte, Texte, Reinzeichnungen, Applikationen, Softwarelösungen, Fotos, Lithos, digitale Datensätze und sonstige Unterlagen, die dem Kunden zur Freigabe vor Druck- oder Produktionsbeginn zur Prüfung vorgelegt werden. Von uns bereit gestellte Software ist auf ihre Funktionsfähigkeit in der vereinbarten oder vorausgesetzten Laufumgebung zu prüfen. Von uns gelieferte Hardware ist in Betrieb zu nehmen, nach den Richtlinien des Herstellers zu konfigurieren und auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen.
  2. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch 5 Werktage nach Bereitstellung anzuzeigen. Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden konnten, sind unverzüglich nach ihrem Auftreten anzuzeigen.
  3. Mängel sind uns gegenüber schriftlich unter Angabe der für die Mängelbeseitigung geeigneten Informationen anzuzeigen.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, von uns erbrachte Programmier- und sonstige Werkleistungen durch Übersendung eines Abnahmeprotokolls mindestens in Textform abzunehmen und kann die Abnahme nicht aufgrund unerheblicher Mängel verweigern. Lässt der Kunde eine ihm von uns gesetzte angemessene Frist zur Abnahme verstreichen, gilt die Leistung mit Ablauf dieser Frist als abgenommen. Die Leistung gilt auch ohne Fristsetzung als abgenommen, wenn der Kunde die Leistung nutzt, ohne erhebliche Mängel gerügt zu haben.
  5. Wir sind berechtigt, Teilabnahmen zu verlangen, wenn es sich um in sich abgeschlossene Teilleistungen handelt.

VII. Rechte

  1. VRtual X behält sich das Recht vor, von allen beteiligten Parteien zu jedem Zeitpunkt der Zusammenarbeit eine schriftliche Erklärung in Bezug auf Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie der Beachtung aller zum Zeitpunkt der Zusammenarbeit gültigen Datenschutzbestimmung im Rahmen der gemeinsamen Aktivitäten einzufordern.
  2. Unsere Leistungen stellen sich regelmäßig als persönliche geistige Schöpfungen dar und unterliegen insbesondere dem Urheberrechtsgesetz. Unabhängig von der Art des Auftrages sind wir Urheber und Inhaber sämtlicher Eigentums-, Nutzungs- und Verwertungsrechte.
  3. Die Nutzungsrechte an unseren Leistungen werden nur in dem Umfang übertragen, der ausdrücklich in dem zugrundeliegenden Vertrag festgehalten ist. Bei fehlender Regelung erhält der Kunde widerruflich bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, an Softwareprodukten ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht im Objektcode in dem Umfang, der notwendig ist, den mit dem jeweiligen Vertrag verfolgten Zweck zu erreichen. Eine weitergehende Nutzung, insbesondere die Nachahmung, Vervielfältigung außer zu Sicherungszwecken, Vermietung und Weiterlizenzierung ist nicht gestattet und Rechte hierzu sind von der Übertragung ausgenommen. Ein Anspruch auf Übertragung des Quellcodes besteht nicht.
  4. Soweit wir mit dem Kunden keine weitergehende Vereinbarung haben, werden Rechte räumlich beschränkt auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und zeitlich für die Dauer des Vertrages eingeräumt. Wird Standardsoftware verkauft, erfolgt die Rechteeinräumung unbefristet.
  5. Sofern VRtual X dem Kunden von Dritten erstellte Software liefert, erhält der Kunde grundsätzlich Nutzungsrechte der Art und in dem Umfang eingeräumt, der den Lizenz- und Nutzungsbedingungen der Dritten entspricht.
  6. Ziffern 1-3 gelten auch bei individuell für den Kunden hergestellter IT-Lösungen und Software.
  7. Bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung ist dem Kunden der Einsatz der erbrachten Leistung nur widerruflich gestattet.
  8. Wir sind berechtigt, den Namen des Kunden als Referenzkunden und das kundenbezogene Projekt zu Demonstrationszwecken und zu Werbezwecken sowie für die Presse zu nutzen, wenn nicht wichtige Gründe oder der Kunde explizit dagegensprechen.
  9. Ideen, Konzepte, Strategien, Slogans und Texte, Grafiken und andere optische Gestaltungs- elemente, die wir für einen Kunden entwickeln und ihm präsentieren und die nicht dem Urheberrecht oder einem anderen Schutzrecht unterliegen, werden dem Kunden vertraulich präsentiert und dürfen von dem Kunden nur verwendet werden, wenn wir den Auftrag erhalten und / oder die Leistungen vergütet werden. Die Nutzungsrechte richten sich dann nach den Absätzen 2 und 3. Werden unsere Leistungen entgegen dieser Vorschrift verwendet, ist der Kunde zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe verpflichtet, die wir nach billigem Ermessen festlegen und die im Streitfall gerichtlich überprüft werden kann.
  10. Die Rechte an beigestellten Systemkomponenten (Hard- und Software) richten sich nach den Herstellervorgaben.

VIII. Vergütung, Zahlungsverzug, Aufrechnung

  1. Unsere Leistungen, insbesondere auch Konzept-, Beratungs- oder Entwicklungsarbeiten, erfolgen grundsätzlich gegen Honorar.
  2. Unsere Rechnungen sind sofort nach Bereitstellung einer Software-Anwendung bzw. nach Ablieferung einer anderweitigen Leistung ohne Abzug zur Zahlung fällig, Bei längerfristigen Aufträgen oder bei durch den Kunden veranlassten Arbeitsverzögerungen behalten wir uns eine Zwischenabrechnung vor. Wir sind berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen auf die Gesamtvergütung bei Auftragserteilung und nach Projektfortschritt zu verlangen. Gleiches gilt für die Berechnung von Teilleistungen, soweit wir zu deren Erbringung berechtigt sind.
  3. Der Kunde gerät auch ohne Mahnung mit dem Ablauf von 14 Tagen nach Rechnungserhalt in Zahlungsverzug. Abweichende Zahlungsziele bedürfen der Schriftform und sind im geschlossenen Vertrag wie auch auf der Rechnung einsehbar.
  4. Die im Rahmen des Agenturgeschäftes von uns abgewickelten Leistungen Dritter können getrennt abgerechnet werden. Auch diese Leistungen sind sofort nach Bereitstellung bzw. Lieferung ohne Abzug zahlbar.
  5. VRtual X ist berechtigt, dem Kunden für ihn zu beschaffende Fremdleistungen im Voraus in Rechnung zu stellen und die Beschaffung vom Zahlungseingang abhängig zu machen.
  6. Haben wir mit dem Kunden keine Vereinbarung über die Vergütung unserer Leistung getroffen, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten unsere allgemeinen, zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Vergütungssätze als üblich.
  7. Von uns angegebene Vergütungssätze sind netto-Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ggf. Verpackung und Transport.
  8. Für Leistungen außerhalb des Bieter-/Angebotsverfahrens, die im Rahmen einer Beauftragung der VRtual X nicht an dem Ort seines Hauptsitzes (Hamburg) erbracht werden, werden gesondert Reisekosten, insbesondere Fahrzeiten, -kosten, Spesen und ggf. Übernachtungskosten in Rechnung gestellt. Als Reisekosten gelten alle Mehraufwendungen, die durch eine Dienstreise unmittelbar verursacht werden. Dazu gehören die Fahrtkosten, der Verpflegungsmehraufwand, die Übernachtungskosten und die nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Nebenkosten (z.B. Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck, Flugplatzgebühren und Telefongespräche). Reisekosten werden wie folgt abgerechnet: Flug Economy-Class; Bahn 2. Klasse; Kilometer-Pauschale € 0,3/km; Hotel nach Aufwand, max. 4 Sterne; Öffentliche Verkehrsmittel: nach Aufwand; Taxi und Parkgebühren: nach Aufwand; Tagesspesen gemäß den geltenden steuerlichen Richtlinien.
  9. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt gemäß §288 BGB unsere Forderung mit dem dort angegebenen Verzugszinsatz über dem Basiszinssatz zu verzinsen. VRtual X bleibt es vorbehalten, einen höheren Zinsschaden auf Nachweis geltend zu machen. Weiterhin hat VRtual X bei Verzug des Schuldners – sofern dieser kein Verbraucher ist – Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,- Euro. Wir sind ferner berechtigt, die Leistungen zurückzunehmen und eingeräumte Nutzungsrechte zu widerrufen, wobei die Ausübung dieser Rechte nicht als Rücktritt vom Vertrag gilt.
  10. Im Falle des Zahlungsverzuges des Vertragspartners ist VRtual X berechtigt, die Erfüllung aller laufenden und den Abschluss neuer Geschäfte zu verweigern und noch offene Beträge sofort fällig zu stellen.
  11. VRtual X ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen oder Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auszuführen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der VRtual X durch den Vertragspartner aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
  12. Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Gegenansprüchen aufrechnen.
  13. Für die Abwicklung von Aufträgen mit Dritten, deren Kostenaufwand direkt an den Kunden weiterberechnet wird, können wir eine Handling Fee in Höhe von 15% erheben.

IX. Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltungsrecht

  1. Die gelieferten Waren sowie erbrachte Leistungen einschließlich Software bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden unser Eigentum. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig.
  2. Übersteigt der Wert sämtlicher für uns bestellter Sicherheiten aus der Geschäftsbeziehung unsere Forderungen insgesamt nachhaltig um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
  3. Bei Pflichtverletzung durch den Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes allein liegt keine Rücktrittserklärung.
  4. Der Kunde ist zur Geltendmachung von Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechten i.S. der §§ 273, 320 BGB nicht befugt.

X. Mängelhaftung, Minderung, Rücktritt, Nutzungsentschädigung

  1. Mängelmeldungen werden von uns nur berücksichtigt, wenn sie schriftlich erfolgen. Im Falle eines rechtzeitig angezeigten Mangels leisten wir Nacherfüllung nach unserer Wahl entweder durch Mangelbeseitigung, Umgehung oder Neulieferung. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
  2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder wenn der Mangel nicht reproduzierbar bzw. feststellbar ist.
  3. Funktionsfehler von solchen Ergänzungs- und/oder Umprogrammierungen zu oder von Standardsoftware, die sich auf den bei Fertigstellung ergangenen Releasestand dieser Standardsoftware beziehen, stellen keinen Mangel dar, wenn sie ihre Ursache darin haben, dass der Kunde einen anderen Releasestand, ein Update oder Upgrade der Software installiert oder installieren lässt und die Interoperabilität nicht mehr gegeben ist.
  4. Dem Kunden stehen keine Gewährleistungsansprüche zu, wenn er selbst oder durch Dritte Veränderungen an unserem Produkt vorgenommen hat oder die Software nicht in der vereinbarten Systemumgebung eingesetzt wird, es sei denn der Kunde weist nach, dass diese Nutzung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist.
  5. Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf beigestellte Systemkomponenten (Hard- oder Software) und solche Systemkomponenten, die der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung von VRtual X ändert.
  6. Sofern VRtual X Programmierleistungen nach Vorgaben und Spezifizierungen des Kunden an Fremdleistungen vornimmt und sofern VRtual X Computerprogramme oder sonstige Komponenten Dritter oder des Kunden auf Anforderung des Kunden selbst in die Hard oder Software integriert oder die eigenen Entwicklungen solchen vorgegebenen Komponenten anpasst, übernimmt VRtual X keine Gewähr für die technischen und rechtlichen Eigenschaften dieser Fremdkomponenten. Insbesondere stellt der Kunde VRtual X von Schadensersatzansprüchen frei, die Dritte gegen VRtual X wegen Verletzung von fremden Patenten, Urheberrechten, Marken- oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten geltend machen.
  7. Für Mängel, die ihre Ursache in fehlerhaften Konzepten, Texten, Reinzeichnungen, Fotos, Lithos, digitalen Datensätzen, Applikationen, Softwarelösungen oder sonstigen Unterlagen, die von dem Kunden vor Druck- oder Produktionsbeginn freigegeben worden sind, haben, haften wir nicht.
  8. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen.
  9. Der Kunde ist bei Fehlschlagen der Nachbesserung nach dem 3. Versuch berechtigt, nach seiner Wahl Minderung zu verlangen oder, wenn es sich um erhebliche Mängel handelt, vom Vertrag zurückzutreten.
  10. Im Falle des berechtigten Rücktritts des Kunden sind wir berechtigt, die durch den Kunden bis zur Rückabwicklung gezogene Nutzung aus der Anwendung der Leistungen eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Diese Entschädigung wird auf Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit der Leistungen ermittelt.
  11. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Überlassung bei Kaufverträgen bzw. bei Werkverträgen ab Abnahme, sofern nichts anderes vereinbart ist.

XI. Haftung

  1. Erklärungen zur Beschaffenheit unserer Leistung stellen im Zweifel nur dann eine Garantie dar, wenn wir sie ausdrücklich als solche bezeichnet haben.
  2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder sonstigen Umständen und im Rahmen einer Garantie.
  3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
  4. Weitere Ansprüche, insbesondere eine verschuldensunabhängige Haftung, sind ausgeschlossen.
  5. Der Kunde ist verantwortlich für die Sicherung seiner Daten. Für den Verlust von Daten übernehmen wir keine Haftung, wenn der Verlust durch mangelnde Sicherung durch den Kunden eingetreten ist.
  6. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  7. Im Prospektmaterial, in Angebotstexten oder Auftragsbestätigungen enthaltene technische Daten und Beschreibungen für Produkte Dritter basieren auf den Angaben der Hersteller. Wir selbst können diese Eigenschaften dem Kunden grundsätzlich nicht garantieren.
  8. Die Haftung für Drittkomponenten, insbesondere Open-Source Komponenten ist beschränkt auf das Auswahlverschulden und die Verletzung von Prüfpflichten.
  9. Für die Verjährung gilt XII mit der Maßgabe, dass für Ansprüche nach XI Abs. 2 und 6 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjährungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

XII. Verjährung

  1. Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung bzw. Bereitstellung (sowie Benachrichtigung des Kunden hiervon) der Vertragsgegenstände; die gleiche Frist gilt für sonstige Ansprüche, gleich welcher Art, gegenüber VRtual X. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von VRtual X, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln i.S. des § 438 Abs. 1 Nr. 1a BGB, sowie bei Garantien (§ 444 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

XIV. Verpackungen

  1. Beim Kauf bzw. bei der Überlassung von Hardware übernimmt der Kunde die Entsorgung der Verpackungen und am Ende der Nutzungsdauer die Entsorgung der gelieferten Hardware, soweit diese in das Eigentum des Kunden übergegangen ist.

XV. Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus den mit uns abgeschlossenen Verträgen, einschließlich der Zahlungsverpflichtungen des Kunden, ist ausschließlich Hamburg.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Hamburg.
  4. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle das von den Parteien Gewollte, im Übrigen die gesetzliche Regelung. Für den Fall einer Vertragslücke ist diejenige Bestimmung zu vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck des zwischen VRtual X und dem Kunden bestehenden Vertrages vereinbart worden wäre, hätten die Parteien die Regelungslücke bei Vertragsschluss erkannt und bedacht. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Kunden ersetzt.